Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 17 Kosten der Wahl

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§ 17 Kosten der Wahl              

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluß des betroffenen Mitglieds.              


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