Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 56 Nichtständige Beschäftigte

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§ 56 Nichtständige Beschäftigte                           

(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens fünf Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten.

Die Vertretung besteht bei

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5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten aus einer Person 
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten  aus drei Mitgliedern 
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten  aus fünf Mitgliedern 

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(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.

(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b sowie § 31 Abs. 2 . § 40 gilt entsprechend.

(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.


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