Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern: § 92 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

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§ 92 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz                       

Neuwahlen von Personalräten sowie von Jugend- und Ausbildungsvertretungen sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993, alsdann jeweils in dem nach §§ 19 und 52 Abs. 2 Satz 1 und § 77 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.


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