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Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Nebentätigkeitsverordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes . Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das Personal der Hochschulen gemäß § 55 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes , soweit im Landeshochschulgesetz oder in den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
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Red 20231128