Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 17 Höhe des Nutzungsentgelts

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§ 17 Höhe des Nutzungsentgelts  

(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) außerhalb des in § 18 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Die nachgewiesenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 2 können zuvor in Abzug gebracht werden.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt

1. für die Inanspruchnahme von

Einrichtungen fünf vom Hundert
Personal zehn vom Hundert
Material fünf vom Hundert

2. als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 vom Hundert (Vorteilsausgleich).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken und die Vorteile ausgleichen. Bei Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das Sozialministerium das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.

(4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass auf ein Nutzungsentgelt nach § 16 Abs. 1 verzichtet wird, so bemisst sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Nutzungsentgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

(5) Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 2 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,

2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,

3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,

4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich) festzusetzen.

Der Beamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen.


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