Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 18 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamte und Tarifkräfte) von Mecklenburg-Vorpommern)..

Das BEHÖRDEN-ABO>>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamte und Tarifbeschäftigte - des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern

§ 18 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich  

(1) Beamtete Ärzte in Krankenhäusern, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:

1. einen Betrag in Höhe der Kostenerstattung nach § 24 Abs. 2 bis 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder nach § 45 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) sowie

2. als Vorteilsausgleich einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert bei erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Nummer 1 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinaus gehenden Mehrbetrag.

Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von diesen Ärzten nach Satz 1 Nr. 1 zu erstattende Betrag von den einzelnen Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.

(2) Bei Ärzten des Krankenhauses, die für das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, richtet sich die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung oder § 45 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes . Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

(3) Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

(4) Für Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Entgelts nach den Bestimmungen des § 17.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Mecklenburg-Vorpommern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem wunderschönen Mecklenburg-Vorpommern...  


mehr zu: Nebentätigkeitslandesverordnung M-V
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-mecklenburg-vorpommern.de © 2024