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§ 19 Verfahren
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme haben die entsprechenden Angaben bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen über Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme, sowie Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts an fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 500 Euro überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
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