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Nebentätigkeitsverordnung
§ 2 Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter gemäß § 70 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes , deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind
1. die ehrenamtliche Mitgliedschaft
a) in einer kommunalen Vertretung, einem Ausschuss oder Beirat einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes oder eines Zweckverbandes,
b) in Organen oder Ausschüssen der Sozialversicherungsträger und ihren Verbänden, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
c) in einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz ,
d) in den Kollegialorganen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalten für das Rundfunkwesen,
2. Tätigkeiten als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter sowie in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeiten,
3. andere Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie auf Wahl oder behördlicher Bestellung beruhen und nicht Nebentätigkeiten im Sinne der §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes sind.
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