Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

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Nebentätigkeitsverordnung

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgaben, die für eine in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannte juristische Person wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.


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