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Zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern
Nebentätigkeitsverordnung
§ 5 Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 73 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ganz oder teilweise verboten, ist der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
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