Nebentätigkeitsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern: § 7 Ablieferungspflicht von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

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Nebentätigkeitsverordnung

§ 7 Ablieferungspflicht von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ( § 3 ), die im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigen, hat die Beamtin oder der Beamte an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(2) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für:

1. Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beträge,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich), 3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar.

Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 65 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern .


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