Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

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§ 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Treffen von Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 27,
2. Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten,
3. Mitwirkung bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen,
4. Stellungnahme zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften,
6. Unterbreitung von Vorschlägen an die Landesregierung zur Änderung, Ergänzung und Neufassung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen,
7. Erfüllung der übrigen dem Landesbeamtenausschuss durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.
Die Landesregierung kann dem Landesbeamtenausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.
(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf einer Amtszeit der Landesregierung einen Bericht. 


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