Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 120 Beweiserhebung, Amtshilfe

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§ 120 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 


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