Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 29 Abweichende Regelungen

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§ 29 Abweichende Regelungen

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrer von den Vorschriften des Gesetzes über Voraussetzungen, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 22, 23 und 26) abweichen.
(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung können für
1. die Kommunal- und Körperschaftsbeamten,
2. Lehrer hinsichtlich des Erlasses von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
3. vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

 


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