Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 43 Ende des einstweiligen Ruhestands

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§ 43 Ende des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42).
(2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er zu dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand treten würde. Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet ferner mit Ablauf seiner Amtszeit. 


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