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§ 44 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand
(1) Für den Beamten bildet die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Der Beamte auf Zeit tritt ferner mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen wird oder seine Amtstätigkeit fortsetzt. Der Eintritt der Beamten auf Zeit in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), voraus; anderenfalls endet das Beamtenverhältnis auf Zeit statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann sie den Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Halbsatz 2 festgesetzten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahren hinausschieben.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bei Wahlbeamten der Gemeinden und Kreise der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss der wahlberechtigten Körperschaft.
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