Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 48 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten

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§ 48 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten

(1) Hält der Dienstvorgesetzte aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.
(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

 


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