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§ 50 Ruhestandsversetzung bei Beamten auf Probe
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 45) geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Bei Landesbeamten trifft die Entscheidung die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3) Die §§ 47 bis 49 finden entsprechende Anwendung.
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