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§ 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden und Wirkungen
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41 und 44, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung (§ 34 Nr. 5).
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