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§ 89 Mutterschutz, Elternzeit
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293) auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Vorschriften über
1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2. die Zahlung der Besoldung,
3. Arbeitserleichterungen,
4. Entlassungsverbote,
5. Mitteilungspflichten der Beamtin gegenüber dem Dienstvorgesetzen.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer der Elternzeit,
3. den Entlassungsschutz.
Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 91.
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