Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 110 Dienstzeugnis

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§ 110 Dienstzeugnis

Dem Beamten wird auf Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt; das gleiche gilt auf Antrag des Beamten bei einer Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

 


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