Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 115 Mitglieder des Landesbeamtenausschusses

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§ 115 Mitglieder des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes und ein Präsident eines Gerichtes.
(3) Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen.
(4) Alle ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 2 genannten Dienstherren oder Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern sein.
(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. 


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