Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 127 Allgemeines

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§ 127 Allgemeines

(1) Für Beamte auf Zeit
1. gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
2. finden die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung,
3. soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 gilt für die Bürgermeister und Landräte nur insoweit, als daß diese in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein müssen.
(2) Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.

 


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