Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 37 Entlassung des Beamten auf Probe

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§ 37 Entlassung des Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung); § 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,
3. Auflösung einer Behörde, aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet des Beamten dadurch berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist; § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 sind Ermittlungen nach dem Landesdisziplinargesetz durchzuführen. Soll im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beamte wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden, so kann diese Entscheidung nur aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über seinen Gesundheitszustand getroffen werden. Beamte nach Satz 1 Nr. 3 sind bei Neueinstellungen von Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Beamte auf Probe der in § 40 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 sind folgende Mindestfristen einzuhalten:
1. bei einer Beschäftigungszeit
2. von weniger als einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
3. von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 44), so ist er zu dem Zeitpunkt entlassen, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde.

 


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