Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 148 Fortgeltung von Vorschriften des Bundes

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§ 148 Fortgeltung von Vorschriften des Bundes 

Ermächtigt das Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen, so gelten bis zu deren Inkrafttreten aufgrund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften mit den unmittelbar aus diesem Gesetz sich ergebenden Abweichungen entsprechend.

 


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