Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 130 Beamte des Landtags

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§ 130 Beamte des Landtags

Die Beamten des Landtags sind Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten werden durch den Präsidenten des Landtages vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.

 


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