Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 72 Rückgriffsanspruch des Beamten

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§ 72 Rückgriffsanspruch des Beamten

Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

 


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