Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

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§ 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben einschließlich der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

 


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