Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 92 Ersatz von Sachschäden

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§ 92 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Leistungen nach Absatz 1 oder 2 werden nur gewährt, soweit dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

 


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