Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 36 Entlassung auf Antrag

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§ 36 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss schriftlich erklärt werden. Ein in elektronischer Form erklärtes Verlangen ist unwirksam. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. In den Fällen des Satzes 2 darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden.

 


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