Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 138 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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§ 138 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den Polizeiunterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die für die Entlassung zuständige Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstvorgesetzte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.

 


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