Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern: § 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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§ 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Der Beamte soll vor dem Erlass des Verbots gehört werden.

 


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